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Heilmittel
Heilmittel im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von 1988 sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen. Versicherte der Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch definiert den Begriff Heilmittel nicht. Er wird aber durch die Heilmittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Demnach fallen unter Heilmittel Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Maßnahmen der Ergotherapie.
Therapeutische Leistungen mit Heilmitteln dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden. Maßnahmen der Physikalischen Therapie werden hauptsächlich von Physiotherapeuten sowie Masseuren und Bademeistern durchgeführt. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie erbringen Logopäden und Sprachheilpädagogen. Mit Maßnahmen der Ergotherapie werden Ergotherapeuten beauftragt.
Die begriffliche Trennung zwischen Arzneimittel und Heilmittel wurde in Deutschland mit der Reichsversicherungsordnung von 1914 eingeführt. Unter Heilmitteln wurden lange Zeit sächliche Mittel verstanden, die vorwiegend äußerlich zur Behandlung einer Krankheit angewendet wurden und keine Arzneimittel sind. In den folgenden Jahrzehnten wurde der Begriff Heilmittel präzisiert und eine weitere Unterscheidung zwischen Heilmitteln und Hilfsmitteln getroffen; viele sächliche Heilmittel fallen seitdem unter Hilfsmittel.
Arzneimittel im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes, Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes und Hilfsmittel sind im deutschen Sozialrecht keine Heilmittel.

Autor: Holger H. Petruschke -- 31.01.2010; 21:10:21 Uhr
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